Stundenweise
Seniorenbetreuung
Definition: Stundenweise Seniorenbetreuung
Wenn einem im Alter nicht mehr alles so leicht von der Hand geht, freuen sich viele Menschen über etwas Unterstützung beim Einkaufen und Kochen, Putzen und Aufräumen. Durch eine stundenweise Seniorenbetreuung wird dies möglich. Gerade wenn Familienangehörige oder Freunde nicht in der Nähe wohnen oder keine Zeit finden, können unsere Alltagsbegleiter oder Seniorenbetreuer stundenweise einspringen. Sie unterstützen im Alltag und leisten auf Wunsch auch Gesellschaft sowie ein offenes Ohr
Begleitung
Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, insbesondere
- Spaziergänge, Begleitung zum Friedhof
- Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten
- Begleitung bei kulturellen oder anderen Veranstaltungen, auch zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
Beaufsichtigung
Sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht, insbesondere
- Anwesenheit zur Beobachtung des Pflegebedürftigen zur Vermeidung einer
- Selbst- und Fremdgefährdung
- bloße Anwesenheit, um emotionale Sicherheit zu geben
Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen
Mit der Nutzung von Dienstleistungen ist die Unterstützung bei der Organisation und
Inanspruchnahme pflegerischer oder haushaltsnaher Dienstleistungen (z. B. Haushaltshilfen, Essen auf Rädern, Handwerker, Friseur oder Fußpflege) gemeint.
Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und Behördenangelegenheiten
Die Regelung finanzieller Angelegenheiten umfasst die Unterstützung bei der Erledigung alltäglicher finanzieller Angelegenheiten (zum Beispiel das Führen eines Girokontos, Mietzahlungen vornehmen) oder bei der Entscheidung, ob genügend Bargeld im Haus ist oder ob eine Rechnung bezahlt werden muss. Mit der Regelung von Behördenangelegenheiten ist der Umgang mit staatlichen und kommunalen Behörden oder mit Sozialversicherungsträgern gemeint. Die Leistung umfasst die Unterstützung bei der Organisation von Terminen bzw. bei der Entscheidung, ob zum Beispiel ein Antrag gestellt oder ein Behördenbrief beantwortet werden
muss. Dabei kann es sich jedoch lediglich um die Veranlassung und nicht um die vollständige Übernahme der aufgeführten Tätigkeiten handeln. Gegen eine vollständige Übernahme der Tätigkeiten sprechen u. a. fehlende Bevollmächtigungen, Regelungen zum Postgeheimnis, haftungsrechtliche Bedenken. Die Übernahme der hierzu erforderlichen Entscheidungen und Tätigkeiten im Sinne des Betreuungsrechts ist nicht gemeint.
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